Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gemäß Artikel 20 des kroatischen Gesetzes über die Immobilienvermittlung (Narodne novine Nr. 69/2026) erlässt die Gesellschaft A2Z d.o.o., Otokara Keršovanija 1, Čakovec, OIB: 86361736584, eingetragen im Register der Immobilienvermittler unter der Registernummer 211/2022, am 07.07.2026 folgende:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE IMMOBILIENVERMITTLUNG
(nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen)
I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Vermittler, dem Auftraggeber und Dritten, die einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließen, und bilden einen Bestandteil dieses Vertrags.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem einzelnen Vermittlungsvertrag gelten die Bestimmungen des jeweiligen Vermittlungsvertrags.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:
Vermittler ist die Gesellschaft A2Z d.o.o., Otokara Keršovanija 1, Čakovec, OIB: 86361736584, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Immobilienvermittlung gemäß dem kroatischen Gesetz über die Immobilienvermittlung erfüllt.
Makler/Agent ist eine natürliche Person, die die vorgeschriebene Fachprüfung für die Tätigkeit als Immobilienmakler bestanden hat, im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen und aufgrund eines Arbeitsvertrags bei einem Vermittler beschäftigt ist, sei es direkt beim Vermittler oder bei einer juristischen Person, die mit dem Vermittler einen Kooperationsvertrag geschlossen hat, beziehungsweise persönlich mit dem Vermittler einen Kooperationsvertrag geschlossen hat.
Immobilienvermittlung umfasst Tätigkeiten des Vermittlers zur Zusammenführung des Auftraggebers mit einem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Pacht und sonstige Rechtsgeschäfte.
Immobilien sind Grundstücke im Sinne der allgemeinen Vorschriften über Eigentum und sonstige dingliche Rechte.
Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt.
Dritter ist eine Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber zusammenzuführen versucht, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts bezüglich einer bestimmten Immobilie zu verhandeln, unabhängig davon, ob der Vermittler mit diesem Dritten ebenfalls einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
III. Angebot
Das Angebot des Vermittlers basiert auf schriftlich und/oder mündlich erhaltenen Angaben der Eigentümer von Immobilien, die zum Verkauf, zur Vermietung oder Verpachtung angeboten werden, sowie auf Angaben aus schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers.
IV. Immobilienvermittlungsvertrag
Mit dem Immobilienvermittlungsvertrag (nachfolgend: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, sich darum zu bemühen, einen Dritten zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um über den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts zur Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an oder im Zusammenhang mit einer Immobilie zu verhandeln und dieses abzuschließen.
Hierzu gehören insbesondere Kauf und Verkauf, Miete, Pacht, Tausch oder sonstige Verfügungen über Immobilien beziehungsweise die Übertragung oder Begründung bestimmter Rechte an oder im Zusammenhang mit Immobilien.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft zustande kommt.
Als abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt auch der Abschluss eines Vorvertrags, durch den sich die Vertragsparteien zum Abschluss des Hauptvertrags über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an oder im Zusammenhang mit einer Immobilie verpflichten.
Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Wird keine Vertragsdauer vereinbart, gilt der Vermittlungsvertrag als für 12 Monate abgeschlossen.
Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, wenn innerhalb dieses Zeitraums das vermittelte Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung beziehungsweise Widerruf durch eine Vertragspartei.
Der Widerruf darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und nicht zu einem unangemessenen Zeitpunkt mit der Absicht erfolgen, dem Vermittler seinen Anspruch auf Vergütung zu entziehen oder ihn vorsätzlich zu schädigen.
In diesem Fall hat der Vermittler Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vermittlungsgebühr.
Endet der Vermittlungsvertrag und schließt der Auftraggeber später mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft ab, das unmittelbare Folge der vor Vertragsende vorgenommenen Tätigkeiten des Vermittlers ist, hat der Vermittler Anspruch auf die volle Vermittlungsgebühr.
Der Vermittler kann den Vermittlungsvertrag auf andere Vermittler übertragen, sofern eine solche Übertragung ausdrücklich zwischen Vermittler und Auftraggeber vereinbart wurde. Der Auftraggeber bleibt dabei ausschließlich mit dem ursprünglichen Vermittler in einem Vertragsverhältnis.
V. Exklusive Vermittlung
Mit einem Vertrag über exklusive Vermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen. Diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Schließt der Auftraggeber während der Laufzeit eines Vertrags über exklusive Vermittlung über einen anderen Vermittler ein Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines Rechts an der Immobilie ab, für welches dem exklusiven Vermittler der Vermittlungsauftrag erteilt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten.
Beim Abschluss eines Vertrags über exklusive Vermittlung muss der Vermittler den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen dieser Vertragsklausel hinweisen.
Ein für bestimmte Zeit geschlossener Vertrag über exklusive Vermittlung endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien.
Nach Beendigung des Vertrags über exklusive Vermittlung muss der Auftraggeber dem Vermittler diejenigen Kosten erstatten, deren gesonderte Zahlung ausdrücklich vereinbart wurde.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag über exklusive Vermittlung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, verpflichtet er sich, dem Vermittler den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Schadenersatzsumme beträgt in diesem Fall 3 % des verlangten Immobilienpreises, beziehungsweise den im Vertrag über exklusive Vermittlung vom Auftraggeber angegebenen Betrag, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Anspruch auf Schadenersatz wird mit dem Tag des Widerrufs des Vertrags über exklusive Vermittlung durch den Auftraggeber fällig.
VI. Pflichten des Vermittlers
Der Vermittler ist bei seiner Tätigkeit insbesondere verpflichtet:
sich darum zu bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen;
den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis vergleichbarer Immobilien zu informieren;
Unterlagen einzuholen und einzusehen, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird;
die erforderlichen Maßnahmen zur Darstellung und Präsentation der Immobilie auf dem Markt vorzunehmen, sie angemessen zu bewerben und, soweit gesondert vereinbart, sonstige vertraglich vereinbarte Tätigkeiten auszuführen, die über eine gewöhnliche Präsentation hinausgehen, wofür Anspruch auf gesondert und im Voraus vereinbarte Kosten besteht;
Besichtigungen entsprechend den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers zu ermöglichen oder abzulehnen und dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns vorzugehen;
personenbezogene Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anweisung Informationen über die Immobilie oder das vermittelte Geschäft als Geschäftsgeheimnis zu behandeln;
den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände zu informieren, die dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssten.
Wird ein Kaufvertrag abgeschlossen und äußert der Auftraggeber als Erwerber der Immobilie entsprechendes Interesse, kann der Vermittler insbesondere folgende Tätigkeiten übernehmen:
in Zusammenarbeit mit einem Anbieter rechtlicher Dienstleistungen bei der Durchführung der Eigentumsübertragung zu helfen, sofern dies erforderlich ist und der Auftraggeber dem Anbieter rechtlicher Dienstleistungen eine entsprechende Vollmacht erteilt;
bei Versorgungsunternehmen die Registrierung des Auftraggebers als neuen Nutzer zu beantragen, sofern der Vermittler hierfür eine beglaubigte Spezialvollmacht des Auftraggebers erhält.
Führt der Vermittler nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft aus, werden diese Tätigkeiten sowie deren Kosten gesondert vereinbart.
Der Vermittler haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers oder eines Dritten aus einem zwischen diesen Personen geschlossenen Rechtsgeschäft bezüglich der Immobilie, für die der Vermittler tätig war.
VII. Pflichten des Auftraggebers
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags übernimmt der Auftraggeber insbesondere folgende Verpflichtungen:
den Vermittler über alle für die Vermittlung wichtigen Umstände zu informieren und richtige Angaben über die Immobilie zu machen und, soweit vorhanden, Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung oder Standortinformationen sowie Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vorzulegen;
dem Vermittler Unterlagen vorzulegen, mit denen Eigentum oder sonstige dingliche Rechte nachgewiesen werden, alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen offenzulegen und auf eigene Kosten geeignete Absichtserklärungen beziehungsweise Löschungsbewilligungen hinsichtlich eingetragener Belastungen zu beschaffen;
dem Vermittler den Energieausweis der Immobilie vorzulegen;
den Vermittler darüber zu informieren, ob die Immobilie zum ehelichen beziehungsweise partnerschaftlichen Vermögen des Auftraggebers und seines Ehe- oder Lebenspartners gehört;
dem Vermittler und Dritten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen;
dem Vermittler alle wesentlichen Angaben zur Immobilie einschließlich Beschreibung und verlangtem Preis mitzuteilen;
die Vermittlungsgebühr zu zahlen;
besonders vereinbarte Kosten zu ersetzen, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen;
den Vermittler schriftlich über Änderungen im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft zu informieren, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse;
sofern der Auftraggeber anonym bleiben möchte, muss er seine Identität einem Dritten bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht offenlegen.
Die grundlegende Verpflichtung des Auftraggebers besteht in der Zahlung der Vermittlungsgebühr gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem jeweiligen Vermittlungsvertrag.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft mit einem vom Vermittler gefundenen Dritten abzuschließen. Eine entgegenstehende Vertragsbestimmung ist nichtig.
Handelt der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben, haftet er dem Vermittler für Schäden und muss sämtliche entstandenen Kosten erstatten, wobei der Betrag nicht weniger als ein Drittel und nicht mehr als die vereinbarte Vermittlungsgebühr betragen darf.
Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall 1 % des angebotenen Kaufpreises.
VIII. Vermittlungsgebühr
Die Höhe der Vermittlungsgebühr (nachfolgend: Vergütung) und deren Fälligkeit werden durch den jeweiligen Vermittlungsvertrag gemäß dem gültigen Provisionsverzeichnis des Vermittlers bestimmt.
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr umfasst die üblichen Leistungen des Vermittlers gemäß Abschnitt VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem gültigen Provisionsverzeichnis.
Kosten zusätzlicher Leistungen, die nicht zu den gewöhnlichen Vermittlungstätigkeiten gehören, dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorab ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, einschließlich Art und Beschreibung der Leistung, Kostenhöhe beziehungsweise Berechnungsmethode sowie Zahlungspflichtigem.
Wird für zusätzliche Leistungen ein Stundenhonorar vereinbart, beträgt dieses 100,00 EUR pro Stunde.
Neben dem Stundenhonorar hat der Auftraggeber auch die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
Auf sämtliche Vergütungsbeträge wird Mehrwertsteuer berechnet.
Nicht in der Vermittlungsgebühr enthalten sind insbesondere:
Übersetzungen durch gerichtlich beeidigte Übersetzer;
Gerichtsgebühren für Eintragung, Vormerkung oder Anmerkung;
Notarkosten für Unterschriftsbeglaubigungen;
sonstige Gerichtsgebühren beziehungsweise staatliche Gebühren;
Identitätsbescheinigungen;
Beschaffung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen;
Kosten für Unterlagen von Gerichten, staatlichen Vermessungsbehörden, Banken, Verwaltungsstellen kommunaler oder regionaler Behörden und sonstigen Stellen.
Der Vermittler kann für dieselbe Immobilie sowohl vom Auftraggeber als auch von einem Dritten, der selbst Auftraggeber wird, eine Vermittlungsgebühr verlangen, sofern mit jeder Partei ein eigener Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
Der Vermittler darf von einem Dritten, der Käufer, Mieter, Pächter oder sonstiger Beteiligter des Rechtsgeschäfts wird, keine Vermittlungsgebühr verlangen, wenn mit dieser Person kein Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
Hat der Vermittler hinsichtlich derselben Immobilie Vermittlungsverträge mit zwei Auftraggebern abgeschlossen und ist vereinbart, dass beide Seiten eine Vermittlungsgebühr zahlen, darf die von beiden Auftraggebern insgesamt erhobene Gebühr den im zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Provisionsverzeichnis festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Ist vereinbart, dass nur eine Seite die Vermittlungsgebühr zahlt, darf der Vermittler dieser Partei höchstens die Hälfte des nach dem gültigen Provisionsverzeichnis zulässigen Höchstbetrags berechnen.
Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrags muss der Vermittler die Vertragsparteien schriftlich über die einzelnen Vermittlungsgebühren und deren Gesamtbetrag informieren.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft mit einem vom Vermittler gefundenen Dritten abzuschließen.
Handelt der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben, haftet er gegenüber dem Vermittler für Schäden und hat sämtliche entstandenen Kosten zu erstatten. Diese dürfen nicht weniger als ein Drittel und nicht mehr als die vereinbarte Vermittlungsgebühr betragen.
Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall 1 % des angebotenen Kaufpreises.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder eines Dritten von einem Vorvertrag beziehungsweise von der Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrags bezüglich der vermittelten Immobilie berührt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vermittlungsgebühr in der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vermittlungsvertrag bestimmten Höhe und Weise nicht.
Der Auftraggeber ist ebenfalls zur Zahlung der Vermittlungsgebühr verpflichtet, wenn er mit einem vom Vermittler benannten und vermittelten Dritten ein anderes Rechtsgeschäft als das ursprünglich vermittelte abschließt, sofern damit derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird oder dieselbe Immobilie Gegenstand des Geschäfts ist.
Es gilt als Herstellung eines Kontakts zwischen Auftraggeber und Drittem, wenn der Vermittler insbesondere:
den Auftraggeber unmittelbar zu einer Besichtigung geführt oder ihn dorthin verwiesen hat;
ein Treffen zwischen Auftraggeber und Drittem zu Verhandlungszwecken organisiert hat;
dem Auftraggeber Namen beziehungsweise Firma, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des zum Vertragsabschluss befugten Dritten mitgeteilt hat;
den genauen Standort der gesuchten Immobilie genannt hat;
auf andere Weise Verhandlungen oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts ermöglicht hat.
Endet der Vermittlungsvertrag und schließt der Auftraggeber anschließend ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten ab, das unmittelbare Folge der vor Vertragsende vorgenommenen Vermittlungstätigkeit ist, steht dem Vermittler die volle Vermittlungsgebühr zu.
Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn der Ehe- oder Lebenspartner, ein Nachkomme oder Elternteil des Auftraggebers beziehungsweise eine Gesellschaft, Einrichtung oder andere juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber oder eine solche nahestehende Person ist oder mit der ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, das vermittelte Geschäft mit einer vom Vermittler eingeführten Person abschließt.
Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn der Auftraggeber über die vermittelte Immobilie zugunsten einer solchen Person verfügt und diese anschließend das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein anderes Rechtsgeschäft mit demselben wirtschaftlichen Zweck mit dem Dritten oder einer mit ihm verbundenen Person abschließt.
Soweit im jeweiligen Vermittlungsvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Bestimmungen:
Enthält das Rechtsgeschäft einen Vorvertrag, nach dem Auftraggeber und Dritter zum Abschluss eines Hauptvertrags verpflichtet sind, und sieht dieser die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des Kaufpreises vor Abschluss des Hauptvertrags vor, wird die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen fällig. Die erste Hälfte wird mit Zahlung der Anzahlung beziehungsweise des Kaufpreisteils fällig, die zweite mit Abschluss des Hauptvertrags beziehungsweise mit Ablauf der im Vorvertrag festgelegten Frist.
Enthält der Vorvertrag keine Zahlung einer Anzahlung oder eines Teils des Kaufpreises vor Abschluss des Hauptvertrags, wird die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags beziehungsweise mit Ablauf der im Vorvertrag bestimmten Frist fällig.
Wird ausschließlich ein Hauptvertrag abgeschlossen und ist darin eine Anzahlung und/oder eine Ratenzahlung vereinbart, wird die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen fällig. Der erste Teil wird bei Zahlung der Anzahlung beziehungsweise der ersten Kaufpreisrate, der zweite bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises beziehungsweise mit Ablauf der im Hauptvertrag festgelegten Zahlungsfrist fällig.
Wird ausschließlich ein Hauptvertrag mit einmaliger vollständiger Kaufpreiszahlung abgeschlossen, wird die Vermittlungsgebühr am Tag der vollständigen Zahlung beziehungsweise mit Ablauf der im Hauptvertrag festgelegten Zahlungsfrist fällig.
IX. Provisionsverzeichnis
Das Provisionsverzeichnis über Vermittlungsgebühren und Leistungen des Vermittlers bildet einen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vermittlungsvertrags.
Es gilt das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags gültige Provisionsverzeichnis mit Angabe von Datum und Jahr, unterzeichnet durch den Vermittler, den Auftraggeber beziehungsweise einen Dritten, sofern dieser einen gesonderten Vermittlungsvertrag abschließt.
Der Vermittler darf von einem Dritten, der im Rechtsgeschäft Käufer, Mieter, Pächter oder sonstiger Beteiligter wird, keine Vermittlungsgebühr verlangen, sofern mit dieser Person kein Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
X. Werbung und Besichtigung der Immobilie
Bei der Bewerbung einer Immobilie in öffentlichen Medien, sonstigen gedruckten oder elektronischen Medien, in den Geschäftsräumen des Vermittlers oder an anderen zulässigen Werbeorten muss der Vermittler seine Firma und Anschrift des Geschäftssitzes oder eine Verknüpfung zu den Adressen seiner Geschäftsstellen veröffentlichen.
Eine Immobilie darf nicht beworben werden, bevor mit dem Eigentümer ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
Ein Vermittler, der eine Immobilie aufgrund eines Vermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber bewirbt, darf die Besichtigung durch einen Dritten nicht vom vorherigen Abschluss eines Vermittlungsvertrags abhängig machen.
Bei einer Besichtigung über den Vermittler kann eine Besichtigungsbestätigung unterzeichnet werden, mit welcher der Vermittler beziehungsweise Agent gegenüber dem Auftraggeber nachweist, dass die Immobilie Dritten gezeigt wurde.
Die Unterzeichnung einer Besichtigungsbestätigung gilt nicht als Vermittlungsvertrag und darf keine Bestimmungen enthalten, die den Dritten zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr verpflichten.
XI. Schutz personenbezogener Daten
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass ihm bekannt ist, dass der Vermittler als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten personenbezogene Daten der bevollmächtigten Personen des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrags erhebt und verarbeitet.
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung (EU) 2016/679 – sowie den internen Vorschriften des Vermittlers zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten.
Personenbezogene Daten werden beim Abschluss des Vertrags schriftlich erhoben.
Die beim Abschluss sowie bei Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags erhobenen Daten, darunter Name und Nachname des Geschäftsführers beziehungsweise Unterzeichners für den Auftraggeber, Anschrift, Geburtsdatum, OIB, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, werden elektronisch erfasst und passwortgeschützt gespeichert.
Originale der Verträge werden physisch in gesicherten Aktenordnern ohne Möglichkeit unbefugten Zugriffs sowie elektronisch auf den Computern des Vermittlers aufbewahrt.
Die erhobenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke als denjenigen verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden.
Die Daten werden während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung zur Regelung der aus dem Vertragsverhältnis beziehungsweise dessen Beendigung entstandenen Rechtsverhältnisse bis zum Ablauf der einschlägigen gesetzlichen Verjährungsfristen aufbewahrt.
Der Auftraggeber ermächtigt den Vermittler zur Weitergabe erhobener Daten an Dritte im Falle einer Geschäftsübertragung, der Begründung geschäftlicher Partnerschaften oder ähnlicher Beziehungen, insbesondere zu Buchhaltungs- und Rechnungslegungszwecken.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber, vor Vertragsabschluss über die beabsichtigte Verwendung personenbezogener Daten durch den Vermittler und dessen Mitarbeiter informiert worden zu sein.
Der Vermittler ist verpflichtet, personenbezogene Daten jederzeit gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten.
Vertretungsberechtigte Personen des Auftraggebers, Unterzeichner für den Auftraggeber sowie Arbeitnehmer des Auftraggebers können als betroffene Personen gegenüber dem Vermittler als Verantwortlichem und/oder Auftragsverarbeiter sämtliche ihnen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht zustehenden Rechte geltend machen.
Zugriff auf personenbezogene Daten vertretungsberechtigter Personen, Unterzeichner und Arbeitnehmer des Auftraggebers haben ausschließlich vom Vermittler entsprechend einer besonderen Entscheidung ermächtigte Personen.
Der Vermittler verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften und setzt geeignete physische, technische und sonstige Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Offenlegung, Verlust oder Zerstörung ein.
XII. Schlussbestimmungen
Für alle Fragen, die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten das kroatische Gesetz über die Immobilienvermittlung, das kroatische Schuldrechtsgesetz, das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstige anwendbare Rechtsvorschriften.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 07.07.2026 in Kraft und ersetzen vollständig sämtliche früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das bisherige Provisionsverzeichnis der A2Z d.o.o.
PROVISIONSVERZEICHNIS
A2Z d.o.o.
Otokara Keršovanija 1, Čakovec
OIB: 86361736584
Gültig ab 07.07.2026
Einleitende Bestimmung
Dieses Provisionsverzeichnis bildet einen Bestandteil des zwischen A2Z d.o.o. als Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Immobilienvermittlungsvertrags.
Sämtliche in diesem Provisionsverzeichnis genannten Vermittlungsgebühren verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Vermittlungsgebühr wird im Vermittlungsvertrag in Übereinstimmung mit diesem Provisionsverzeichnis und dem jeweils geltenden kroatischen Gesetz über die Immobilienvermittlung vereinbart.
I. Provisionen für Kauf, Verkauf, Miete und Pacht von Immobilien
1. Verkauf einer Immobilie
Die Vermittlungsgebühr beim Verkauf einer Immobilie wird dem Verkäufer berechnet, sofern der Verkäufer Auftraggeber des Vermittlers ist.
Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie:
bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises
Mindestens: 1.000,00 EUR
2. Kauf einer Immobilie
Die Vermittlungsgebühr beim Kauf einer Immobilie wird dem Käufer berechnet, sofern der Käufer Auftraggeber des Vermittlers ist.
Vermittlung beim Kauf einer Immobilie:
bis zu 6 % des vereinbarten Kaufpreises
Mindestens: 1.000,00 EUR
3. Vermietung / Verpachtung
Die Vermittlungsgebühr wird dem Vermieter beziehungsweise Verpächter berechnet, sofern dieser Auftraggeber des Vermittlers ist.
Miet- oder Pachtdauer unter 6 Monaten: 75 % einer Monatsmiete
Miet- oder Pachtdauer von 6 bis 59 Monaten: 100 % einer Monatsmiete / Pacht
Miet- oder Pachtdauer ab 60 Monaten: 150 % einer Monatsmiete / Pacht
4. Anmietung / Pacht
Die Vermittlungsgebühr wird dem Mieter beziehungsweise Pächter berechnet, sofern dieser Auftraggeber des Vermittlers ist.
Miet- oder Pachtdauer unter 6 Monaten: 75 % einer Monatsmiete
Miet- oder Pachtdauer von 6 bis 59 Monaten: 100 % einer Monatsmiete / Pacht
Miet- oder Pachtdauer ab 60 Monaten: 150 % einer Monatsmiete / Pacht
Hinweis: Der maximale Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler bei einer Vermittlung für beide Seiten für dieselbe Immobilie von beiden Auftraggebern verlangen darf, ist in Abschnitt III dieses Provisionsverzeichnisses geregelt.
II. In der Vermittlungsgebühr enthaltene Leistungen
Die Vermittlungsgebühr umfasst die regulären Leistungen, die der Vermittler gemäß Vermittlungsvertrag, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und geltendem Gesetz über die Immobilienvermittlung erbringt, insbesondere:
Bemühung um das Auffinden und Zusammenführen des Auftraggebers mit einem Dritten zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts;
Information des Auftraggebers über Marktbedingungen, verfügbare Vergleichspreise ähnlicher Immobilien und durchschnittliche Marktpreise für Verkauf, Kauf, Miete oder Pacht vergleichbarer Immobilien;
Beschaffung und/oder Einsicht in verfügbare Eigentums- oder sonstige Rechtsnachweise;
Vorbereitung der Immobilienpräsentation;
Präsentation und angemessene Bewerbung der Immobilie am Markt, soweit dies für die jeweilige Vermittlungsart relevant ist;
Kommunikation mit Interessenten;
Organisation und Durchführung von Besichtigungen beziehungsweise deren Ermöglichung oder Ablehnung entsprechend den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers;
Teilnahme an Verhandlungen und Bemühung um den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, sofern der Vermittler sich hierzu besonders verpflichtet hat;
Information des Auftraggebers über für das Rechtsgeschäft wichtige Umstände, die dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssten;
Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers;
auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers vertrauliche Behandlung von Informationen über die Immobilie beziehungsweise das vermittelte Geschäft;
bei Grundstücken Prüfung der zulässigen Nutzung gemäß den geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften;
Information über Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, soweit anwendbar;
Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns entsprechend Berufsregeln und ethischen Standards.
Zusätzliche organisatorische Unterstützung
Beim Kauf einer Immobilie kann der Vermittler auf Wunsch des Auftraggebers als Erwerber und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bei der Organisation von Maßnahmen zur Durchführung der Eigentumsübertragung im Grundbuch helfen, in Zusammenarbeit mit einem Anbieter rechtlicher Dienstleistungen und auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht.
Bei Kauf, Miete oder Pacht kann der Vermittler auf Wunsch des Auftraggebers und bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und Vollmacht ohne zusätzliche Gebühr bei der Organisation der Ummeldung von Versorgungsleistungen helfen, soweit dies im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit des Vermittlers möglich ist.
III. Vermittlung für beide Vertragsparteien
Der Vermittler darf für dieselbe Immobilie nur dann für beide Vertragsparteien vermitteln, wenn mit jeder Partei ein gesonderter Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
Von einem Käufer, Mieter, Pächter oder sonstigen Dritten darf keine Vermittlungsgebühr verlangt werden, sofern mit dieser Person kein eigener Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
1. Maximaler Gesamtbetrag bei Kauf, Verkauf und Tausch
Der maximale Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Kauf, Verkauf oder Tausch verlangen darf, beträgt:
höchstens 12 % des vereinbarten Kaufpreises beziehungsweise des Wertes des Rechtsgeschäfts, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sind beide Auftraggeber zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr verpflichtet, darf der Gesamtbetrag der von beiden erhobenen Vermittlungsgebühren diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Ist nur eine Vertragspartei zur Zahlung verpflichtet, darf der Vermittler dieser höchstens die Hälfte des maximalen Gesamtbetrags berechnen, also höchstens 6 % des vereinbarten Kaufpreises beziehungsweise des Wertes des Rechtsgeschäfts, zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Maximaler Gesamtbetrag bei Miete und Pacht
Der maximale Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Miete oder Pacht verlangen darf, beträgt:
höchstens 300 % einer Monatsmiete beziehungsweise Monatspacht, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sind beide Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet, darf die insgesamt von beiden erhobene Vermittlungsgebühr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Ist nur eine Vertragspartei zur Zahlung verpflichtet, darf der Vermittler höchstens die Hälfte des maximalen Gesamtbetrags berechnen, also höchstens 150 % einer Monatsmiete beziehungsweise Monatspacht, zuzüglich Mehrwertsteuer.
IV. Zusätzliche Leistungen und besondere Kosten
Die Vermittlungsgebühr umfasst die regulären Vermittlungsleistungen, die in diesem Provisionsverzeichnis, dem Vermittlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers aufgeführt sind.
Kosten zusätzlicher Leistungen, die nicht von den gewöhnlichen Vermittlungstätigkeiten umfasst sind, dürfen nur berechnet werden, wenn sie im Voraus ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, einschließlich Art der Leistung, Kostenhöhe und Zahlungspflichtigem.
Nicht in der Vermittlungsgebühr enthalten sind Kosten für anwaltliche, notarielle, steuerliche, Übersetzungs-, technische, architektonische, bauliche, vermessungstechnische, gutachterliche, bankbezogene oder sonstige fachliche Dienstleistungen Dritter sowie Gebühren, Entgelte und Kosten öffentlicher Stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.